Dieses Recht ist gültig im ganzen Kaiserreich Edorien und gilt zudem für das ganze Volk des Kaiserreichs.
Nur die volljährigen Freien sind Rechtsmündig. Nur sie dürfen Klage erheben. Alle anderen bedürfen einen Freien als Vorsteher.
Alle Freie die Landsässig sind, auch Freisassen genannt, und Adelige haben das Recht zur Fehdeführung, wenn diese Volljährig sind. Die
Fehde ein Feindschaftsverhältnis zwischen einem Unrechttäter und seinem Opfer. Den Adeligen stehen alle Fehdeformen zu, dem Freisassen nur die Blutfehde.
Grund zur Fehde können Ehrkränkungen, Ehebruch, Körperverletzung oder Tötung eines Familienmitglieds, Raub oder Tötung von
Leibeigenen oder Vieh sein.
Der Kampf der Gegner ist dann auf Ausrottung des anderen bedacht. Erlaubte Rachehandlungen sind Tötung, Heimsuchung,
Hausfriedensbruch und Brandstiftung.
Eine Fehde muss durch eine förmliche Kriegserklärung, die Absage, Aufsage oder Widersage, eröffnet werden. Mit der Absage
kündigt man alle bestehenden Bindungsverhältnisse an den Gegner auf und erklärt den Kriegszustand, der nach neun Tagen jederzeit in Kampfhandlungen übergehen kann. Hierdurch legitimiert man seine Selbsthilfe.
Die Kriegserklärung wird mündlich durch einen Boten überbracht, der ein entblößtes Schwert trägt. Daneben kann die Absage
schriftlich mittels eines Fehdebriefes erfolgen, den der Bote an die zu Befehdeten überreicht.
Die Absage soll die Anrede des Gegners, die Nennung des Absenders, den Streitgegenstand und die Namen der an der Auseinandersetzung
beteiligten Personen enthalten. Verwandte und Vasallen, die nicht angegriffen werden sollten, müssen ebenfalls namentlich angeführt
werden. Auch die Fehdehelfer müssen ihre Parteinahme für den Fehdeführer erklären. Zwischen Absage und ersten feindlichen Handlungen muss ein Zeitraum von neun Tagen liegen; allen Beteiligten soll genügend Zeit gelassen werden, sich für die Auseinandersetzung zu rüsten und Helfer um sich zu scharen.
Die Fehde kann durch die Totschlagsühne beendet werden, welcher ein Waffenstillstand oder ein Friede vorausgeht.
Königsfriede und Gerichtsfriede: Die Ausübung des Fehderechts muss ruhen, wenn man sich beim König oder Kaiser befindet, oder zu ihm geht oder von ihm kommt. Auch kann der König einem Einzelnen besonderen Königsfrieden erteilen. Auf gleiche Weise wie beim König soll
man Frieden halten, wenn einer an der Gerichtsstelle ist, oder dahin geht, oder von dorther kommt.
Wenn ein Verletzter auf sein Fehderecht verzichtet, wird jener, der verletzt wurde, vor das zuständige Gericht gezwungen und bei Schuld
nach dem jeweiligen Recht verurteilt. Darauf treten beide Parteien in ihren vorigen Friedensstand zurück.
Jedes Verbrechen oder jede Streitigkeit um Ehre, Besitz, Rechte oder Eigentum, die in einem Recht niedergelegt sind, und nicht schon durch die Blutfehde abgedeckt werden, können Grund einer Ritterfehde sein. Auch eine abgewiesene Klage oder ein verweigertes Gerichtsurteil sind Gründe.
Kriegsziel in einer Ritterfehde ist es, seinen Gegner zu zwingen, seinen Rechtsanspruch anzuerkennen und sich zu einer Einigung bereit
zu erklären. Ist dies nicht möglich, versucht man ihm möglichst großen Schaden zuzufügen, wenn nötig ihn sogar wirtschaftlich zu
ruinieren. In der Ritterfehde sind die Mittel erlaubt die keinen heimtückischen Mord, keine Tötung oder körperliche Schädigung von
Gefangen aus der befehdeten Familie, keine Enteignung von Liegenschaften und keine Heimsuchung beinhalten. Diese sind nur Bestandteil der Blutfehde.
Die Fehdeankündigung entspricht im Ablauf der der Blutfehde.
Unterliegt einer in der Ritterfehde, so ist er gezwungen Unfehde zu schwören, d.h. er musste zusichern, den Fehdezustand als beendet zu erklären und von seiner Seite aus auf jegliche Rache zu verzichten. Der Sieger kann dann seine Bedingungen stellen.
Wollten beide Parteien die Fehde beenden, auch wenn kein Sieger feststeht, können sie gemeinsam einen Frieden schließen. Sie schwören
dafür gegenseitig den Sühneeid. Man beendet so die Feindseligkeiten, ohne dass die einzelnen Fehdehandlungen gegeneinander aufgerechnet werden. Geldforderungen, Gefangenenaustausch u.ä. werden in separaten Absprachen ausgehandelt. Die Sühne kann durch einen
unbeteiligten Dritten in die Wege geleitet werden.
Die Ruhezeiten für die Fehde entsprechen der der Blutfehde.
Bei Führung einer urechten Ritterfehde wird man zu einem landschädlichen Herrn erklärt. Hierbei werden die unrechtmäßigen Fehdehandlungen nach den Regeln des Strafrechts geahndet.
Bei Verzicht auf das Fehderecht gelten die gleichen Regeln wie bei der Blutfehde.
Alle Einwohner haben das Recht Straftaten die gegen sie oder andere begangen werden auch durch Waffeneinsatz zu verhindern und mit
diesen Waffen zu versuchen den Täter festzusetzen so das er sich nicht dem Gericht entziehen kann.
Der Kaiser, die Könige und ihre Grafen haben das Recht Geschworene aus dem Volk für das Gericht zu benennen. Der Angeklagte hat das
Recht Geschworene abzulehnen sie in seinem Rechtsstreit in der Gegenpartei eingebunden sind. Das gleiche Recht hat der Ankläger. Diesen Forderungen ist in jedem Fall zu folgen.
Der Kläger, der Angeklagte als auch die Zeugen werden vor Gericht gezwungen. Es werden zwölf Geschworene ausgewählt. Diese
fällen das Urteil über schuldig oder unschuldig nach Anhörung aller Zeugen der Kläger und des Anklägers. Die Höhe der Strafe wird von der Kaiser, den Königen oder ihre Grafen festgelegt, sofern es hierfür keine festgelegte Strafzahlung gibt.
Der Kaiser kann nur unter Vorsitz eines Königs, Könige können nur unter Vorsitz des Kaisers vor Gericht gestellt werden.
Herzöge können nur unter Vorsitz eines Königs vor Gericht gestellt werden, Grafen nur unter Vorsitz eines Herzogs, Königs oder Kaisers vor Gericht gestellt werden.
Sofern die Tat eines Angeklagten nicht offenkundig ist, steht dem Angeklagten, so er ein Freier oder Adeliger ist, das Recht auf ein
Götterurteil zu. Dies soll durchgeführt werden durch die Hand der Gerechtigkeit, durch die Wasserprobe oder durch Zweikampf.
Beim Zweikampf sollen die Kämpfer vergleichbare Waffen wählen. Bei der Wasserprobe hohle der angeklagte ein Metallstück aus einem Kessel mit kochendem Wasser.
Wenn ein Freier oder Höriger geschädigt wurde, so zahle der Täter, so er ein Freier oder Höriger ist, das Wergeld als Ersatz an den geschädigten oder seine Sippe. Zur Sühne des gebrochenen Friedens zahle er das Sühnegeld an den König oder seinen Grafen.
Wenn der Täter aber ein Leibeigener ist so bekomme er pro Pfennig einen Tag im Stock ab 10 Pfennigen aber einen Stockschlag. Wenn mehr
als 1800 Pfennige zu zahlen wären so soll er mit dem Schwert gerichtet werden. Wenn der Verletzte ein Leibeigener ist so zahle der Täter die Hälfte der Pfennige, wenn der Verletzte ein Herr oder Baron ist, so werden die Pfennige verdoppelt, wenn der ein Graf ist
vervierfacht, wenn er ein Herzog ist, verachtfacht, wenn er ein König ist versechzehnfacht und wenn er der Kaiser ist verzweiunddreißigfacht.
Reicht das Eigentum des Täters nicht aus um die Pfennige zu zahlen so werde er zu einem Leibeigenen und seine Kinder besitzlos. Der
Ehepartner behalte aber seinen Teil, den er in die Ehe gebracht hat. Auch sei die Ehe für geschieden erklärt und seine Kinder ihm
entzogen. Er selber aber sei Eigentum des Geschädigten. Die Pfennige aber fallen entsprechend den Anteil der Pfennige an der
Gesamtstrafe dem Verletzten als Wergeld und dem König oder seinem Grafen als Sühnegeld zu.
Wenn einer sich dem Urteilsspruch eines Gerichtes entzieht, indem er geflohen ist, so sei er für Vogelfrei erklärt und darf von jedem
als Leibeigener gefangen oder getötet werden.
Die Könige und der Kaiser haben das Recht, Verurteilten Gnade widerfahren zu lassen. Wird ein Recht auf Gnade gewünscht, so soll die Strafe so lange ausgesetzt werden, bis ein Urteil des Kaisers oder des Königs gefallen ist.
gegen das Kaiserreich, eines der Königreiche oder gegen den Bund:
Wer es unternimmt, durch Einsatz von Gewalt oder Zauberei oder durch Androhung von dieser
den Bestand des Kaiserreichs zu beeinträchtigen oder
die auf dem ewigen Bündnisvertrag der Königreiche beruhende Ordnung zu ändern,
das Gebiet eines Königreiches ganz oder zum Teil einem anderen Königreich des Kaiserreichs einzuverleiben oder einen Teil eines Königreichs von diesem abzutrennen oder
die auf dem Lehnsrecht des Königreichs beruhende Ordnung zu ändern, werde zu 8000 bis 24000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.
Der Versuch ist strafbar.
Wenn einer gegen seine Pflicht zu Gefolgschaft gegenüber seinen Kaiser, oder Lehnsherren verstößt, indem er zum Feind überläuft oder für ihn arbeitet, der werde zu werde zu 4000 bis 24000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Wer an einer Fortführung eines verbotenen Bundes teilnimmt, werde zu 4000 bis 12000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist
strafbar.
Wer das Reich und seiner Symbole verunglimpft, werde zu 60 bis 400 Pfennigen Sühnegeld und dem entsprechendem Wergeld verurteilt. Der
Versuch ist strafbar.
Reichsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer
fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Kaiserreichs
und seiner Königreiche abzuwenden.
Wer ein Reichsgeheimnis
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder
öffentlich bekanntmacht,
werde zu 1000 bis 10000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Wenn einer sich weigert, Gefolgschaft zum Kaiser oder zu seinem Lehnsherren zu leisten, so werde er zu je 1000 Pfennigen Sühnegeld pro
Gemeinen des Aufgebots und zu 10000 Pfennigen Sühnegeld pro Ritter des Aufgebots verurteilt.
Wenn einer botschaftlichen Auforderung zur Gefolgschaft ohne durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung oder durch einen anderen
Grund höherer Gewalt nicht nachkommt, werde zu je 500 Pfennig Sühnegeld pro Gemeinen seines zu leistenden Aufgebots und zu 5000
Pfennigen Sühnegeld pro Ritter des zu leistenden Aufgebots verurteilt.
Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates
oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, werde zu 10 bis 200 Pfennigen Sühnegeld und dem entsprechendem Wergeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn das Kaiserreich zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und dem Kaiserreich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Neben einem Sühnegeld, wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt, kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen, aberkennen.
Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können werden eingezogen.
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten werde mit dem zehnten Teil des Wergeldes und Sühnegeldes bestraft.
Gefangenenbefreiung aus rechtmäßiger Haft wird mit der Hälfte des Wergeldes und des Sühnegeldes bestraft, weswegen der Gefangene
festgehalten wurde. Der Versuch ist strafbar.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu
bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.
Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen
können, werden eingezogen
Wer unerlaubt in ein Wohnhaus eines Freien eindringt wird zu wenigstens 500 Pfennigen Sühnegeld und einer der Tat entsprechendem
Wergeld verurteilt.
Androhungen von Straftaten werden durch den zehnten Teil des Wergeldes und Sühnegeldes bestraft.
Standes- und Amtsanmaßung werden pro Stufe in der Standesordnung mit je 10 Pfennigen Sühnegeld und der dem entstandenen Schaden
entsprechendem Wergeld bestraft.
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört,
beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird zu 100 Pfennigen Sühnegeld und dem dadurch
entstandenen Schaden an Wergeld verurteilt.
Wer eine rechtswidrige Tat belohnt wird zur gleichen Zahlung des Sühnegeldes und Wergeldes für die entsprechende Straftat verurteilt.
Wer absichtlich oder wissentlich
Notzeichen missbraucht werde zu 5 Pfennigen Sühnegeld verurteilt
ihre Funktion beschädigt um sie unwirksam zu machen werde zu 1000 Pfennigen Sühnegeld und der Menge an Wergeld verurteilt, die der Tat gefolgten Schäden entsprechen.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu
bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.
Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen
können, werden eingezogen.
Wer vor Gericht lügt, wird mit 1000 Pfennigen an Sühnegeld bestraft.
Wer einen Meineid schwört, wird mit 2000 Pfennigen an Sühnegeld bestraft.
Hat ein Zeuge sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem
Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von
einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung unterworfen zu werden.
Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger
uneidlich falsch ausgesagt hat.
Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet werde zu mindestens 2000 Pfennigen an Sühnegeld bestraft. Der
Versuch ist strafbar.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.
Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.
Wer den Götterdienst oder einer götterdienstliche Handlung einer Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Götterdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird zu 50 bis 200 Pfennigen bestraft.
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, werde zu 50 bis 200 Pfennigen bestraft.
Wer Untote beschwört oder dies versucht, der werde zu 4000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.
Wer Dämonen beschwört oder dies versucht, der werde zu 4000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.
Wer Dämonen oder die Chaos schaffenden Riesen durch Opfer verehrt oder Anhänger einer verbotenen Religion ist, der werde zu 4000
Pfennigen Sühnegeld verurteilt.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.
Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen
können, werden eingezogen.
Wer andere beleidigt, werde zu einem Wergeld von 5 bis zu 500 Pfennigen und einem Sühnegeld von 1 bis zu 100 Pfennigen verurteilt.
Wer über andere übles behauptet ohne es beweisen zu können, werde zu einem Wergeld von 10 bis zu 1000 Pfennigen und einem Sühnegeld
von 1 bis zu 100 Pfennigen verurteilt.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Wer Unmündige sexuell missbraucht wird zu 100 bis 8000 Pfennigen Wergeld und zu 100 bis 1000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Wer andere vergewaltigt wird zu 8000 Pfennigen Wergeld und 800 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Der Mörder der den Getöteten verbirgt, werde mit 24000 Pfennigen Wergeld und 2500 Sühnegeld bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Der Totschläger der den Getöteten nicht verbirgt, werde zu 8000 Pfennigen Wergeld und 800 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch
ist strafbar.
Werde zu maximal 8000 Pfennigen Wergeld und 800 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Wer jemanden durch hohe Unachtsamkeit tötet, werde zu maximal 2000 Pfennigen Wergeld und maximal 200 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.
Wer jemanden absichtlich, ohne Not, am Körper verletzt, der werde zu maximal 4000 Pfennigen Wergeld und maximal 400 Pfennigen Sühnegeld
verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, der werde zu einem Wergeld von maximal 1000 Pfennigen Wergeld und maximal 100 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.
Wer durch einen Fluch auf eine Person diesen Schaden zufügt, der werde zu einem dem Schaden entsprechendem Wergeld nach der Art
des Fluches und zu einem entsprechendem Sühnegeld verurteilt.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.
Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.
Wer freie und hörige Menschen raubt, verschleppt oder entführt, werde mit bis zu 2000 Pfennigen Wergeld und bis zu 200 Pfennigen
Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Menschen ohne Recht einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, werde zu einem Wergeld entsprechend der Länge der
Gefangenschaft und 100 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung nötigt, werde zu bis zu 1500 Pfennigen Wergeld und bis zu 150 Pfennigen
Sühnegeld verurteilt.
Wer jemanden verhext, um ihn zu einer Handlung zu zwingen, der werde zu mindestens 4000 Pfennigen Sühnegeld und den Pfennigen
verurteilt, welche die Handlungen des Beherrschten an Schaden verursachten.
Wer Personen verflucht, der werde zu 8000 Pfennigen an Sühnegeld und den Pfennigen an Wergeld verurteilt, welche dem Schaden des
Fluches entsprechen.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehenzu empfangen aberkennen.
Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen
können werden, eingezogen.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
der werde bis zu 1800 Pfennigen an Wergeld und 180 Pfennigen an Sühnegeld verurteilt.
Wer Dinge oder Tiere gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, der werde zu maximal 500 Pfennigen Wergeld und 50 Pfennigen
Sühne verurteilt.
Wer einem Zauberkundigen durch einen Zauber ohne Not seiner Astralen Kräfte beraubt, der werde zu maximal 500 Pfennigen Wergeld und 50
Pfennigen Sühne verurteilt.
Wer andere beraubt, werde zu 1000 bis 4000 Pfennigen an Wergeld und 100 bis 400 Pfennigen an Sühnegeld verurteilt.
Wer einen Menschen erpresst, der werde zu 500 bis 2000 Pfennigen an Wergeld und 50 bis 200 Pfennigen an Sühnegeld verurteilt.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Wer wissentlich eine Sache ankauft, die ein anderer gestohlen oder geraubt hat, wird wie ein Dieb wegen Diebstahl verurteilt.
Die Wilderei wird wie Diebstahl bestraft.
Die Fischwilderei wird wie Diebstahl bestraft.
Neben einem Sühnegeld, wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt, kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen, aberkennen.
Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.
Wer Andere durch Lügen in die Irre führt und diese so zu seinem Nutzen einen Schaden erleiden z.B. durch Kauf von unbrauchbaren
Gegenständen, so werde er mit einem Wergeld von mindestens 500 Pfennigen und einem Sühnegeld von 100 Pfennigen bestraft.
Wer Besitz oder Eigentum anderer verwalten soll, dies aber nicht zu nutzen seines Herren, sondern zu seinem Nutzen verwendet, der soll
mit einem Wergeld in doppelter Höhe des entstandenen Schadens, wenigstens aber 500 Pfennige, und einem Sühnegeld in Höhe von 100
Pfennigen bestraft werden.
Wer Urkunden fälscht oder diese in Umlauf bringt oder verwendet, der werde zu 1400 Pfennigen Wergeld an die Geschädigten und 1400
Pfennigen Sühnegeld verurteilt werden.
Wer Güter teurer verkauft als es die Reichsgesetze maximal erlauben, der wird zu 8000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.
Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sonst wie an seinen Inhalt gelangt, werde zu maximal 500 Pfennigen Wergeld und zu maximal 50 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Wer Münzen oder Wechsel nachmacht und ihn Verkehr bringt, wird zu 1400 Pfennigen Sühnegeld und der dem Schaden entsprechenden Menge an
Wergeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.
Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.
Wer Dinge oder Tiere absichtlich beschädigt oder zerstört der werde zum doppelten Wert des Dings an Wergeld und zum zehnten Teil des
Wertes an Sühnegeld verurteilt. Wer dagegen Dinge aus Unachtsamkeit beschädigt oder zerstört der werde zum Wert des Dings an Wergeld verurteilt.
Wer Brände absichtlich legt, um andere zu schädigen, der werde zu mindestens 4000 Pfennigen Wergeld und 1000 Pfennigen Sühnegeld
verurteilt.
Wer Brände aus Unachtsamkeit erzeugt, der werde zu den Pfennigen an Wergeld verurteilt durch den der Schaden ersetzt werden kann.
Wer Brunnen oder Gewässer vergiftet, der werde zu 24000 Pfennigen an Sühnegeld und dem doppelten Wergeld verurteilt, was an Schaden
durch seine Tat entstanden ist.
Wer Boden oder Tiere von anderen verflucht, der werde zu 4000 Pfennigen an Sühnegeld und den Pfennigen an Wergeld verurteilt, welche
dem Schaden des Fluches entsprechen.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.
Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen
können, werden eingezogen.
Wer sich in einem Amt bestechen lässt, der werde zu so vielen Pfennigen Sühnegeld und Wergeld verurteilt wie seinen Fehlhandlung
verursacht hat. Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Amtsinhaber besticht, der werde zu so vielen Pfennigen Sühnegeld und Wergeld verurteilt, wie seine Fehlhandlung
verursacht hätte oder hat. Der Versuch ist strafbar.
Wer eine Aufgabe die ihm von Amts wegen vorsätzlich unterlässt, der werde zu so vielen Pfennigen Sühnegeld und Wergeld verurteilt wie seine Fehlhandlung verursacht hat.
Wer Rechte im Amt vorsätzlich falsch auslegt, der werde zu so vielen Pfennigen Sühnegeld und Wergeld verurteilt, wie seine Fehlhandlung
verursacht hat.
Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.
Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen
können, werden eingezogen.